Veinsordnung für Ranger und Teamleiter

Diese Vereinbarungen legen unsere Ziele fest und regeln unsere Arbeit und den Umgang miteinander.
Pflichten im Außenverhältnis

§ 1. Gesetzlichkeit

(1) Kein Ranger darf während einer Unternehmung des „Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e. V.“ oder im weiteren Zusammenhang mit ihm einen Straftatbestand verwirklichen.

(2) Insoweit eine Unternehmung des „Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e. V.“ durch Gesetz, Verordnung oder Satzung oder durch Verwaltungsakt verbindlich geregelt wird, darf sich darüber kein Ranger hinwegsetzen.

§ 2. Seriosität

Kein Ranger darf während einer Unternehmung des „Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e. V.“ oder im weiteren Zusammenhang mit ihr unseriös auffallen. Das bedeutet insbesondere, nicht in Wort, Schrift, Bild oder Zeichen eine nachweislich unwahre Tatsache zu verbreiten oder eine Tatsache missdeutig widerzugeben. Dem steht in der Regel gleich, in einem Werturteil durch Radikalität aufzufallen.

PFLICHTEN IM INNENVERHÄLTNIS

§ 3. Medienwirkung

Vor einer Unternehmung mit dem „Sielmanns Natur-Ranger Deutschland e. V.“, die mehr als bloß lokale Medienwirkung hat, muss der programmverantwortliche Teamleiter darüber Einvernehmen mit dem Vorstand herstellen.

§ 4. Vertretungsmacht

(1) Kein Ranger darf ein Rechtsgeschäft im Namen des „Sielmanns Natur-Ranger D. e. V.“ vornehmen ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Vorstandes.

(2) Jedem volljährigen Teamleiter wird an dieser Stelle die Zustimmung erteilt, eine Verbindlichkeit einzugehen, insoweit sie prompt und vollständig auf der Basis des dem Team zur Verfügung gestellten Vereinsvermögens erfüllt werden kann und im Geldwert 1500,-€ nicht übersteigt.

(3) Jeder Ranger, der noch minderjährig ist, muss vor einem Rechtsgeschäft nach Absatz (1) eine spezifische Einwilligung des Erziehungsberechtigten urkundlich bei der Geschäftsführung hinterlegen und die schriftliche Zustimmung des Vorstandes abwarten.

§ 5. Mittelverwendung

(1) Jeder Ranger, dem Vereinsgelder zur Verfügung gestellt werden, muss dessen ausschließliche Verwendung für Satzungsziele sicherstellen.

(2) Jeder Ranger, dem Sachwerte des Vereins zur Verfügung gestellt werden, muss ihre Verfügbarkeit zur Verwendung für Satzungsziele gewährleisten.

(3) Jeder Ranger, der noch minderjährig ist, muss vor einer Überantwortung von Vereinsvermögen nach Absatz (1) oder (2) eine spezifische Einwilligung des Erziehungsberechtigten urkundlich bei der Geschäftsführung hinterlegen und die schriftliche Zustimmung des Vorstandes abwarten.

(4) Als gemeinnützige Organisation trägt jeder Ranger eine hohe Verantwortung gegenüber der Heinz Sielmann-Stiftung, deren Spendern und der Bevölkerung. Jede Buchung wird vom Finanzamt geprüft. Die Einhaltung unserer Regeln garantiert langfristiges Vertrauen unserer Mitglieder und Unterstützer sowie Seriosität und Glaubwürdigkeit.

(5) Ausgaben ohne Bezug zur inhaltlichen Arbeit, z.B. Zirkus- und Kinobesuche oder das Anlegen einer Teamkasse sind verboten.

§ 6. Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten sollen intern und auf direktem Wege durch die Betroffenen beigelegt werden.

BESONDERE PFLICHTEN VON TEAMLEITERN

§ 7. Generalverantwortung aller Teamleiter

(1) Jeder Teamleiter muß, insoweit er involviert ist, Pflichtverstöße bei sich und bei anderen Rangern verhindern. (2) Jeder Teamleiter ist verpflichtet: - den Verein organisatorisch zu unterstützen - Urkunden, Beitrittserklärungen, Ranger-Ausweise oder ähnliche Schriftstücke des Vereins ordnungsgemäß zu verwalten - kontinuierlich zu arbeiten - eine Ranger-Karriere zu fördern - pfleglich mit Vereinseigentum umzugehen - Projekte und Aktionen auch mit Fotos zu dokumentieren - seine Seite im Internet regelmäßig zu aktualisieren - die Aufsichtspflicht gewissenhaft wahrzunehmen - Gefahrenquellen zu meiden und vor Gefahren zu warnen

§ 8. Buchhaltung

Mit dem 1. Januar 2008 gilt eine reformierte Finanzbuchhaltung (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. November 2007). Einfache und komplett neue Regeln ersetzen die bisher übliche komplizierte und zeitaufwändige Buchhaltung. Alle Ausgaben eines Teams werden nach Eingang der Originalbelege in der SNRAdministration innerhalb von einer Kalenderwoche erstattet. Das gilt für Ausgaben aus dem laufenden Teambudget sowie für Projektaufwendungen.

Jahresbudget
Die Jahresbudgets und Projekte aller Teams werden von der Administration der SNR in einer Datei verwaltet. Jedes Team erhält monatlich eine Mitteilung per E-Mail mit Angabe der noch verfügbaren Mittel

Guthaben
Jedes Team erhält wie bisher das jeweilige Teambudget und Projektmittel - aber nicht auf ein SNR-Konto vor Ort, sondern in Form eines per E-Mail-Beleg abrufbaren Guthabens.

Aufwandsentschädigung
Die jährlich einmalige Aufwandsentschädigung von 250 Euro pro Team wird auf das Privatkonto des Teamleiters überwiesen.

Zentrale Projektverwaltung
Alle Projekte der Teams werden von der SNR-Administration zentral verwaltet. Jedes Team erhält monatlich eine Mitteilung mit Angabe der noch verfügbaren Projektmittel des Teams.

Beträge über 200 Euro
Übersteigt die jeweilige Ausgabe den Betrag von 200 Euro, kann die SNR-Administration gegen Vorlage der Originalrechnung den ausgewiesenen Betrag direkt an den Rechnungsempfänger überweisen. Alternativ und gegen vorherige Absprache kann die SNRAdministration im Einzelfall auch einen Vorschuss gewähren

Eingeworbene Preisgelder und externe Projektgelder
Alle für die SNR eingeworbenen Preisgelder und externen Projektgelder werden unter Angabe des Teamnamen und des Verwendungszweckes auf das offizielle SNR-Konto 208 in Duderstadt überwiesen. Das entsprechende Teamguthaben steigt um den jeweils überwiesenen Betrag und steht dem Team im vollem Umfang zur Verfügung.

Vorschuss von 200 Euro
Jeder Teamleiter erhält 200 Euro als Vorschuss auf sein privates Konto, wenn der SNRAdministration eine unterschriebene Einzugsermächtigung für ein Privatkonto des Teamleiters vorliegt. Mit diesen 200 Euro können Ausgaben für die SNR besser finanziert werden, um nicht auf private Finanzmittel zugreifen zu müssen. Dieser Vorschuss wird jeweils zum 31. Dezember des Jahres per Einzug von der SNR-Administration eingezogen und am 1. Januar des folgenden Jahres wieder auf das Privatkonto des Teamleiters überwiesen.

genehmigungspflichtige Ausgabenhöhe
Teamausgaben über 300,00 € müssen zuvor durch den Vorstand genehmigt werden.

Belege
Jeder Originalbeleg wird auf dem jedem Teamleiter vorliegenden Belegzettel aufgeklebt und zur SNR-Administration geschickt. Bitte unbedingt Kopien für die eigene Ablage anfertigen. Ohne Beleg gibt es keine Erstattung!!

Gültigkeit des Guthabens
Zum Ende des Jahres nicht abgerufene Budgetmittel verfallen, Guthaben aus Preisgeldern und Spenden dagegen nicht. Jeder Teamleiter muss eine gesonderte Bestandsliste für Anschaffungen ab 10,- Euro (Ausnahme Verbrauchsmaterialien) führen.

§ 9. Besondere Pflichten Minderjähriger Teamleiter

Jeder Teamleiter, der noch minderjährig ist, muss vor einer besonderen Unternehmung mit dem „Sielmanns Natur-Ranger D. e. V.“ (wie z. B. Schwimmen, Bootfahren, Bergwandern etc.) eine spezifische Einwilligung des Erziehungsberechtigten urkundlich bei der Geschäftsführung hinterlegen und die schriftliche Zustimmung des Vorstandes abwarten.

§ 10. Befähigungsnachweis

Jeder Teamleiter muss seine Befähigung jährlich neu nachweisen. Dem genügt, an den halbjährlichen Fortbildungsseminaren teilzunehmen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 11. Pflichtverstöße

Ein schwerer oder wiederholter Verstoß gegen die o.g. Pflichten berechtigt den Vorstand zum satzungsgemäßen Ausschluss aller jeweils beteiligten Ranger bzw. zur satzungsgemäßen Absetzung aller betreffenden Teamleiter.

Duderstadt, den 01.12.2009

X